Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankpensionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 21Artikel eins, Paragraph 21
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Ruhen und Einstellung von Pensionen.
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Der Pensionsanspruch ruht, solange ein Pensionist eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalt angehalten wird. In diesem Falle gebührt jedoch den unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern die halbe Pension.
(2)Absatz 2,Die Anstalt kann die Pension ganz oder teilweise einstellen, wenn
ein Pensionist wegen einer gegen die Anstalt begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde,
ein Pensionist ihm aus seiner Tätigkeit bei der Anstalt bekanntgewordene Geschäftsgeheimnisse preisgibt und daraus der Anstalt oder Dritten ein Schaden erwachsen kann,
ein Pensionist eine die Anstalt schädigende Konkurrenztätigkeit entwickelt.
Schlagworte
Zwangsarbeitsanstalt
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12068052
Alte Dokumentnummer
N5193332809L