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Art. 1 § 21

Fassungen
24.08.1933 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 377/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2124.08.193331.12.2018 BGBl. Nr. 377/1933 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankpensionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

24.08.1933BGBl. Nr. 377/1933

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Ruhen und Einstellung von Pensionen.

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Der Pensionsanspruch ruht, solange ein Pensionist eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in einer Zwangsarbeits- oder Besserungsanstalt angehalten wird. In diesem Falle gebührt jedoch den unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern die halbe Pension.
  2. Absatz 2,Die Anstalt kann die Pension ganz oder teilweise einstellen, wenn
    1. Litera a
      ein Pensionist wegen einer gegen die Anstalt begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde,
    2. Litera b
      ein Pensionist ihm aus seiner Tätigkeit bei der Anstalt bekanntgewordene Geschäftsgeheimnisse preisgibt und daraus der Anstalt oder Dritten ein Schaden erwachsen kann,
    3. Litera c
      ein Pensionist eine die Anstalt schädigende Konkurrenztätigkeit entwickelt.

Schlagworte

Zwangsarbeitsanstalt

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068052

Alte Dokumentnummer

N5193332809L